Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung / Antrag für die Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung

Worum geht´s?

Das Bayerische Landesstraf- und Verordnungsgesetz regelt, dass eine öffentliche Veranstaltung spätestens eine Woche vor Ihrer Durchführung schriftlich bei der Gemeinde des Veranstaltungsortes anzuzeigen ist. Die Anzeige kann grundsätzlich formlos erfolgen, wir empfehlen Ihnen, das hier eingestellte Formular zu verwenden.

Eine Vergnügung im Sinne der o.g. Vorschrift liegt vor, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen. Öffentlich ist eine Vergnügung, wenn jedermann zu der Veranstaltung zugelassen ist (unbestimmter Personenkreis).

Was wird benötigt?

  • Es müssen z.B. Angaben zum Veranstalter, Ort, Zeitraum, Art der Veranstaltung angegeben werden.
  • Bei der Antragstellung wird ein PDF-Formular erzeugt. Dieses muss vollständig ausgefüllt ausgedruckt und unterschrieben bei der Gemeinde Roggenburg, Zimmer 2, eingereicht werden oder alternativ per Email an info@roggenburg.de gesendet werden.
  • Bitte legen Sie uns ebenfalls Werbematerial (Flyer, Plakate oder Vorankündigungen der Veranstaltung) vor sowie gegebenenfalls eine kurze Info zum vorgesehenen Ablauf.
  • Um Rückfragen zu vermeiden bitte immer prüfen, ob insbesondere der gewünschte Zeitraum (Datum + Uhrzeit für Beginn und Ende) und die zum Verkauf angebotenen Getränke korrekt eingetragen sind

Wann muss eine öffentliche Veranstaltung angezeigt werden?

Veranstaltungen, bei denen:

  • nur alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden (Hinweis: beim Ausschank alkoholischer Getränke ist immer ein Gestattungsantrag erforderlich - siehe unten)
  • unentgeltliche Kostproben verabreicht werden
  • zubereitete Speisen verabreicht werden
  • und/oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht

Wann muss eine Erlaubnis für die Durchführung einer öffentlichen Vergnügung beantragt werden?

  • Sie haben die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung nicht fristgerecht (kürzer als eine Woche vorher) angezeigt.
  • immer bei motorsportliche Veranstaltung
  • und bei Veranstaltungen, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden sollen, mit mehr als 1.000 Besuchern zugleich

 

Keine Vergnügungen sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung der Besucher sowie religiösen Zwecken dienen. Das ist aber nicht der Fall, wenn lediglich der Erlös der Veranstaltung für diese Zwecke verwendet wird.

Was passiert mit dem Antrag?

Nach Eingang der schriftlichen Anzeige entscheidet die Gemeinde je nach Art der Veranstaltung, ob sie es bei der Anzeige belässt, einen Auflagenbescheid erlässt oder eine förmliche Genehmigung erforderlich ist.

Kosten?

Die Anzeige ist grundsätzlich kostenfrei. Sofern ein Auflagenbescheid von der Gemeinde Roggenburg erlassen wird, beträgt die Mindestgebühr 30,00 €.

Was ist noch wichtig?

Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, bedürfen einer Genehmigung nach dem Gaststättengesetz.

Wenn Sie einen „Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass nach § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz" (ebenfalls über unser „Virtuelles Bürgerbüro" abrufbar) stellen, verzichtet die Gemeinde Roggenburg auf die „Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung" sofern Sie mit einer Besucherzahl von unter 1000 Personen rechnen, welche an der Veranstaltung teilnehmen.

Ansprechpartner:

Stefan Hiller

Angela Kriener

Hier geht es weiter zum PDF-Formular